Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Installationswelten Ralf Genselein
I. Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen; sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.
Durch die Bestellung bzw. durch die Erteilung des Auftrages erklärt sich der Auftraggeber mit den nachstehenden Geschäftsbedingungen inverstanden.
Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich erfolgen; dies insbesondere bei Änderungen des Vertragsinhaltes und bei Vereinbarung zusätzlicher Leistungen.
Angebote sind für den Auftragnehmer 10 Kalendertage bindend.
II. Angebots- und Entwurfsunterlagen
Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.
Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
III. Preise
Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn-und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.
Endgeldminderungen ergeben sich aus unseren aktuellen Rahmen- oder Konditionsvereinbarungen.
IV. Zahlung
Alle Zahlungen sind aufs Äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber ohne jeden Abzug an den Auftragnehmer zu leisten.
Abschlagzahlungen gelten als vereinbart. Die Zahlungen erfolgen bevorzugt bar.
Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten vorläufig einzustellen. Des weiteren ist der Auftragnehmer, nachdem er eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt hat, daß er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist die Arbeiten endgültig einzustellen und den Vertrag schriftlich zu kündigen.
Für vom Auftraggeber vertraglich vereinbarte und danach vom Auftragnehmer bestellte Ware besteht grundsätzlich Abnahme- und Vergütungspflicht durch den Auftraggeber.
V. Lieferzeit und Montage
Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß II. erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuelle Sicherheit bzw. eine vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
VI. Eigentumsvorbehalte
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an den Auftragnehmer.
VII. Abnahme und Gefahrenübergang
Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitraum auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgter probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung).
VIII. Haftung
Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen beträgt 1 Jahr, für Wartungsfugen (Dichtnähte, Siliconnähte,) 1/2 Jahr. Für Steuercomputer von Bewässerungssystemen beträgt die Gewährleistung 1/2 Jahr, für Klebestellen und andere Funktionsteile für Bewässerungssysteme und Teichanlagen 6 Monate.
Ausgenommen von der Gewährleistung sind durch den Auftraggeber bereitgestelltes Material bzw. Produkte, Verschleißteile sowie normale Abnutzung durch Gebrauch. Bei unbefugtem Eingriff in die technischen Anlagen sowie unsachgemäße Behandlung durch den Auftraggeber oder durch Dritte erlischt die Gewährleistung. Bei wartungsrelevanten Anlagen und Anlagenteilen erlischt die Gewährleistung, wenn diese Arbeiten nicht durch den Auftragnehmer oder von Ihm genehmigten Werkskundendiensten durchgeführt werden.
Farbabweichungen geringeren Ausmaßes (z.B. herstellungsbedingt) und Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.
IX. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Ort des Sitzes der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers.
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